Dieses Forum nutzt Cookies
Dieses Forum verwendet Cookies, um deine Login-Informationen zu speichern, wenn du registriert bist, und deinen letzten Besuch, wenn du es nicht bist. Cookies sind kleine Textdokumente, die auf deinem Computer gespeichert sind; Die von diesem Forum gesetzten Cookies düfen nur auf dieser Website verwendet werden und stellen kein Sicherheitsrisiko dar. Cookies auf diesem Forum speichern auch die spezifischen Themen, die du gelesen hast und wann du zum letzten Mal gelesen hast. Bitte bestätige, ob du diese Cookies akzeptierst oder ablehnst.

Ein Cookie wird in deinem Browser unabhängig von der Wahl gespeichert, um zu verhindern, dass dir diese Frage erneut gestellt wird. Du kannst deine Cookie-Einstellungen jederzeit über den Link in der Fußzeile ändern.

Themabewertung:
  • 0 Bewertung(en) - 0 im Durchschnitt
  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5
Mitgliederversammlung 2017 / Neuwahl AR
Tja da wird wieder einer den Vorschlag von Listenwahl bringen und wenn die Mitglieder nicht nachdenken dann nehmen sie das an. Mir wäre es auch lieber ne wenn man nach Einzelpersonen wählen kann.
Zitieren
Das sehe ich auch so. Ist in der satzung verankert, wie viele Stimmen jeder hat? Sinnvoll wäre es ja, so viele Stimmen vergeben zu können, wie AR-Plätze vorhanden sind.
Zitieren
Unsere Satzung ist dahingehend leider sehr schwammig. Grundsätzlich verstehe ich es so, dass du dich für eine Liste entscheiden kannst und diese in seiner Gesamtheit als gewählt gilt.
Zitieren
Leider nur eine Stimme

Art. 12 - Versammlungsablauf

(5) Jedes Mitglied, auch korporative Mitglieder, mit der Ausnahme der
jugendlichen Mitglieder, hat bei der Abstimmung nur eine Stimme. Das
Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Vertretung ist nicht
gestattet. Korporative Mitglieder üben durch ihren entsandten und schriftlich
bevollmächtigten Vertreter das Stimmrecht aus.

(6) Die Wahl der Vereinsorgane ist geheim. Liegt nur ein Vorschlag für ein Amt
vor, so erfolgt die Wahl per Akklamation, es sei denn, dass mindestens
fünfundzwanzig Wahlberechtigte geheime Wahl beantragen. Von mehreren
Bewerbern ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält.
Bei Listenwahl ist die Liste gewählt, auf die die meisten Stimmen entfallen.
Zitieren
(28.11.2017, 09:19)Guerti schrieb: Ich sehe 3 Leute auf dieser Liste, die für mich absolut unwählbar sind
Wer sind die anderen 2 unwählbaren?
Zitieren
In der >Einladung zur MV< steht bei Tagesordnung Punkt 13. "Wahl des Aufsichtsrates (Listenwahl)".

Mir geht es da wie Guerti, auf dieser Liste ist mindestens 1 Name, den ich definitiv nicht wählen werde. Andere hingegen finde ich nicht schlecht.

Eine Listenwahl hat zwar den Vorteil, dass ein so gewählter Aufsichtsrat nach Aufnahme der Arbeit nicht direkt miteinander verstritten ist, aber eben auch den Nachteil, dass man eventuell die ein oder andere Kröte schlucken muss. Ob man dazu bereit ist, ist eine andere Frage.
Zitieren
Bei einer Listenwahl werde ich definitiv mit NEIN stimmen.
Zitieren
(28.11.2017, 10:09)mirko schrieb: Wer sind die anderen 2 unwählbaren?

Würde mich auch interessieren. Im heutigen TA Artikel werden auch keine Namen genannt, sondern nur von "eventuell zwei listen".
Zitieren
Art. 15
- Aufsichtsrat
(1)
Zusammensetzung des Aufsichtsrates
Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens fünf und höchstens zehn Mitgliedern.
Die Zugehörigkeit Präsidium und Aufsichtsrat schließen sich gegenseitig aus.

a) Fünf Aufsichtsratsmitglieder und bis zu drei Ersatzmitglieder
werden von der Mitgliederversammlung nach dem Grundsatz der Listenwahl gewählt.
Dabei muss eine zur Wahl gestellte Liste mindestens fünf und darf höchstens acht Personen umfassen. Jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme.
Zitieren
Frage: Gibts es irgendwo an einer Stelle gesammelt mal die relevanten Infos zur MV-Aufsichtsratswahl?

Welche Namen stehen in welcher Liste?
Wofür stehen die beiden Listen? Welche Ziele und Motivation haben Sie?
Welche Fragenliste hat der Fanrat an die "Listen" gerichtet?
Gibt es schon Antworten?
etc. pp.
Zitieren
Zitat: Im heutigen TA Artikel werden auch keine Namen genannt, sondern nur von "eventuell zwei listen".
Siehe http://www.thueringer-allgemeine.de/web/...-607675917
Zitieren
Ich hatte mir mal letzte Woche die Zeit genommen etwas in unserer Satzung zu lesen. Habe nachfolgendes dann am Sa im Auto bei ner 4 h-tigen Fahrt mit nem Kumpel auch diskutieren können.
Wenn ich unsere Satzung richtig verstehe, gibt es bei der Ernennung von Aufsichtsratsmitgliedern bzw. des Ehrenrates den ein oder anderen Stolperpunkt. Ich interprediere es jedenfalls so. Bin natürlich kein Jurist.
Ich beziehe mich da auf die RWE-Satzung vom 29.10.14. Zu finden unter https://m.rot-weiss-erfurt.de/media/7904...%2010/2014


„Art. 13 Präsidium (2)
Der Präsident wird vom Aufsichtsrat ernannt und ggf. bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gem. BGB § 27 Abs. 2 entlassen. Die Entlassung der Präsidiumsmitglieder obliegt bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gem. BGB § 27 Abs. 2 dem Präsidenten.
Ein Rückgriff auf Mitglieder des Aufsichtsrates ist lediglich für die Benennung des Präsidenten möglich."


Art. 15 Aufsichtsrat (1)
Zusammensetzung des Aufsichtsrates
Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens fünf und höchstens zehn Mitgliedern.
Die Zugehörigkeit Präsidium und Aufsichtsrat schließen sich gegenseitig aus.

a)
Fünf Aufsichtsratsmitglieder und bis zu drei Ersatzmitglieder
werden von der Mitgliederversammlung nach dem Grundsatz der
Listenwahl gewählt.
Dabei muss eine zur Wahl gestellte Liste mindestens fünf und darf höchstens acht Personen umfassen. Jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme.“



Art. 15 Aufsichtsrat (7) a
Die Wahl der zu wählenden Mitglieder des Aufsichtsrates und der
Ersatzmitglieder findet in der Mitgliederversammlung statt.“


„Art. 15 Aufsichtsrat (7)c
Wahlvorschläge sind spätestens zwei Wochen vor dem Termin der
Mitgliederversammlung, in der Neuwahlen stattfinden sollen, dem Vorsitzenden des
Ehrenrates vorzulegen. Der Ehrenrat hat die
Wahlvorschläge alsbald, längstens innerhalb einer Woche nach Ablauf der
Vorschlagsfrist zu beraten.
In der Beratung ist, ggf. nach Anhörung einzelner Kandidaten zu erörtern,
ob die jeweiligen Wahlvorschläge den Geboten der fachlichen und
persönlichen Eignung der benannten Kandidaten entsprechen. Wenn und
soweit der Ehrenrat mehrheitlich zu der Schlussforderung kommt, dass
einzelne Wahlvorschläge wegen der mangelnden Eignung eines oder
mehrerer Kandidaten den Zielen dieser Satzung nicht entsprechen, hat
der Vorsitzende des Ehrenrates auf eine sachgerechte Änderung des
jeweiligen Wahlvorschlages hinzuwirken.
Die Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden des Ehrenrates über das
Ergebnis der Beratungen der Mitglieder des Ehrenrates zu unterrichten.
Die Wahlvorschläge sind alsdann in der inhaltlichen Form zur Abstimmung
in der Mitgliederversammlung zu stellen, die sich nach Abschluss der
Tätigkeit des Vorsitzenden des Ehrenrates ergibt."


„Art. 16 Ehrenrat (2)
Die Mitglieder werden in der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei
Jahren gewählt.Das Präsidium unterbreitet der Mitgliederversammlung einen
Wahlvorschlag.
Die Mitglieder des Ehrenrates wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden. Sie
unterliegen keinen Weisungen anderer Vereinsorgane.“


Für mich stellt es sich so dar, dass das Präsdium der Mitgliederversammlung den/die Kandidaten (Wahlvorschläge) des Ehrenrates (Art. 16 Ehrenrat (2)) vorschlägt. Die Mitgliederversammlung sagt dann ja oder nein zu den Ehrenratsmitgliedern.
Die vom Präsidium vorgeschlagen und mangels Alternativen (lt. Satzung) von den Mitgliedern gewählten Ehrenratsmitglieder prüfen nun (im Normalfall) Wahlvorschläge (unsinnigerweise als Listenwahl) für den Aufsichtsrat und informieren die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung der Kandidaten (Art. 15 Aufsichtsrat(7)c).
Danach entscheidet die Mitgliederversammlung welche Liste (!!!) Mitglied des Aufsichtsrates wird ((Art. 15 Aufsichtsrat (7) a)).

Also, dass ursprünglich von dem Präsidium vorgeschlagene Ehrenratmitglied und das nun ggf. von der MV bestätigte Ehrenratsmitglied prüft dann irgendwelche vorgeschlagenen (wer auch immer die vorschlägt bzw. bisher gemacht hat) Kandidaten für den Aufsichtsrat. Entscheidet nun der Ehrenrat mit nein für einen Kandidaten, dann fällt der Kandidat schon mal raus. Entscheidet der Ehrenrat mit ja, dann sagt die Mitgliederversammlung ja oder nein zu v.g. Und wählt eine Liste und eben nicht den Einzelnen Kandidaten.
Anschließend bestimmt der vom Ehrenrat festgelegt Aufsichtsrat den Präsidenten.

So wie es bei uns bisher gelaufen ist, hat also der Chef vom oder das Päsidium ganz unten angefangen zu entscheiden wer Ehrenrat wird. Diese, vom Präsidium vorgeschlagenen Kandidaten, wählen nach der Zustimmung der Mitglieder (also wir) nun den Aufssichtsrat und dieser (hier schwebt immer noch der Einfluß des Präsidium von ganz unten im Raum) soll nun das Präsidium kontrollieren.

Meiner Meinung nach führt man mit dieser Satzung z.B. Anis-Aroma in ne Ochsenschwanz-Suppe rein und am Ende haben wir ne Anis-Ochsenschwanz-Suppe, obwohl eine klare Suppe gewünscht war.
Oder noch anders: Da schwimmen das Päsidium oder seine Handlanger irgendwie immer in ihrer eigenen Soße rum, Frischwasserzufuhr ist nicht so richtig gewünscht. Fast alle Persönlichkeiten kontrolliert bzw. bestimmt irgendwie der Ehrenrat der vom Präsidium bestimmt wird.

Vielleicht kann sich der Justizverständige, der bei der Fanrat-Versammlung am 16.11.17 dabei war, dazu äußern?

P.S. Zur Löschung der Mitgliedschaft werde ich auch noch mal was schreiben, wenn es zeitlich passt, weil da auch der Ehrenrat schluß endlich entscheidet.
Zitieren
Ach ja noch was. Wer keine Listenwahl möchte, sondern die Wahl der einzelnen Personen, kann das auch noch auf der MV beantragen.

Art. 9 Mitgliedersatzung (5) Satzung RWE v. 29.10.14:
Anträge von Mitgliedern müssen mindestens sieben Tage vor der
Versammlung dem Präsidium schriftlich mitgeteilt werden. Sie sind in die
Tagesordnung durch einfachen Versammlungsbeschluss aufzunehmen.
Anträge, die in der Versammlung gestellt werden, können in der Versammlung sachlich nur behandelt werden, wenn die Behandlung durch mindestens 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder befürwortet wird.“

2/3 der Mitglieder müssen dann dem Antrag erstmal zustimmen. Und dann ist es Auslegungssache, ob man dies als Satzungsänderung gleich fest schreibt (wäre ich nicht dafür, weil die ganze Satzung eigentlich überarbeitet gehört) -(dann müssen wiederum 2/3 der Satzungsänderung zustimmen)- oder der Antrag geht dann nach Pkt (3) Art. 12 durch:


"Art. 12 -Versammlungsablauf
(3) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern die Satzung keine andere Mehrheit vorschreibt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.


(4) Satzungsänderungen und Änderungen des Vereinszwecks können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden."
Zitieren
Ist so nicht richtig. Anträge, die etwas anderes als die Satzung besagen, müssen als Satzungsänderung vor der Einladung beantragt sein.
Zitieren
(28.11.2017, 11:38)Jan E schrieb: Frage: Gibts es irgendwo an einer Stelle gesammelt mal die relevanten Infos zur MV-Aufsichtsratswahl?

Welche Namen stehen in welcher Liste?
Wofür stehen die beiden Listen? Welche Ziele und Motivation haben Sie?
Welche Fragenliste hat der Fanrat an die "Listen" gerichtet?
Gibt es schon Antworten?
etc. pp.

Dein Fanrat hat das doch schon in die Wege geleitet. Schau mal hier: FANRAT-RWE-Eure-Fragen-Mitteilungen-Projekte-Diskussion?pid=487811#pid487811
Zitieren


Möglicherweise verwandte Themen...
Thema Verfasser Antworten Ansichten Letzter Beitrag
  außerordentliche Mitgliederversammlung 05.09.2018 Nummer13 558 29.380 08.10.2018, 21:44
Letzter Beitrag: Asumel



Benutzer, die gerade dieses Thema anschauen: 30 Gast/Gäste