Auf die Befreiung von der Offenlegungspflicht kann sich der Insolvenzverwalter aufgrund der Annexfunktion berufen, wenn keine Verpflichtung besteht, den Jahresabschluss der insolventen Gesellschaft selbst aufzustellen. Dies kann z. B. der Fall sein, wenn es sich um ein massearmes Insolvenzverfahren oder ein Verfahren, in dem keine oder nur unzureichende Buchhaltungsunterlagen vorhanden sind, handelt und es dem Insolvenzverwalter nicht zuzumuten ist, seiner Verpflichtung zur Rechnungslegung und Offenlegung nachzukommen.
Er kann es also doch totschweigen!
Er kann es also doch totschweigen!