Dieses Forum nutzt Cookies
Dieses Forum verwendet Cookies, um deine Login-Informationen zu speichern, wenn du registriert bist, und deinen letzten Besuch, wenn du es nicht bist. Cookies sind kleine Textdokumente, die auf deinem Computer gespeichert sind; Die von diesem Forum gesetzten Cookies düfen nur auf dieser Website verwendet werden und stellen kein Sicherheitsrisiko dar. Cookies auf diesem Forum speichern auch die spezifischen Themen, die du gelesen hast und wann du zum letzten Mal gelesen hast. Bitte bestätige, ob du diese Cookies akzeptierst oder ablehnst.

Ein Cookie wird in deinem Browser unabhängig von der Wahl gespeichert, um zu verhindern, dass dir diese Frage erneut gestellt wird. Du kannst deine Cookie-Einstellungen jederzeit über den Link in der Fußzeile ändern.

Themabewertung:
  • 0 Bewertung(en) - 0 im Durchschnitt
  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5
Michael Krannich - Geschäftsführer
Auf die Befreiung von der Offenlegungspflicht kann sich der Insolvenzverwalter aufgrund der Annexfunktion berufen, wenn keine Verpflichtung besteht, den Jahresabschluss der insolventen Gesellschaft selbst aufzustellen. Dies kann z. B. der Fall sein, wenn es sich um ein massearmes Insolvenzverfahren oder ein Verfahren, in dem keine oder nur unzureichende Buchhaltungsunterlagen vorhanden sind, handelt und es dem Insolvenzverwalter nicht zuzumuten ist, seiner Verpflichtung zur Rechnungslegung und Offenlegung nachzukommen.

Er kann es also doch totschweigen!
Zitieren
Was hat das aber mit RWE zu tun?
Zitieren
(02.03.2020, 23:34)Beobachter schrieb: Was hat das aber mit RWE zu tun?

Thema Insolvenz, RWE?
Zitieren




Benutzer, die gerade dieses Thema anschauen: 2 Gast/Gäste