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19.03.2018, 18:16
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 19.03.2018, 18:18 von MickyMatter.)
Einem Anwalt müsste ich bis zu 150 EUR zahlen (Selbstbehalt). Die telefonische Gratis-Beratung ging hier nicht, weil der dazu erst Unterlagen einsehen wollte, was dann schon zuviel wäre.
Aber inzwischen bin ich auch schlauer:
Laut Wikipedia ( https://de.wikipedia.org/wiki/Insolvenzr...r_den_Plan) wird über den Insolvenzplan in Gruppen abgestimmt. Dabei sind die Gruppen selbst im Plan festgelegt.
"Der Plan wird angenommen, wenn sich in jeder Gruppe eine Mehrheit nach Köpfen und Forderungssummen der abstimmenden Gläubiger findet."
Damit dürfte man als "Kleiner Mann" a) in einer anderen Gruppe landen und b) wahrscheinlich nicht das Zünglein an der Waage sein, wenn auch nach Forderungssummen die Mehrheit notwendig ist. (Ich wusste nur, dass jeder relevante Gläubiger 1 Stimme hat.)
Von daher hat sich das meinerseits erledigt und ich kann wohl kaum was tun, um zu helfen.
Kündigung und/oder Forderungsverzicht stellen dann auch nur unnötigen Bearbeitungsaufwand dar, der keinem nützt.
(Man könnte höchstens versuchen, per Kündigung den Nachrang loszuwerden, um dann noch einen Krümel vom Kuchen abzubekommen, worum es mir aber nicht geht. Zumal ich wahrscheinlich nicht mal das Porto fürs Einschreiben erwarten könnte.)
Also hoffen wir mal, dass alles ein gutes Ende nimmt!
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(18.03.2018, 20:56)MickyMatter schrieb: Ein klares "Ja"!
Denn jeder Gläubiger hat unabhängig vom Betrag genau 1 Stimme. Das ist so. Das steht fest.
Dann habe ich nicht einmal halb soviel investiert wie von dir angenommen. Die Schuldensituation würde sich für den Verein also nur unwesentlich ändern.
Wenn 30 Fans Ihre Genussscheine kündigen und für ein Insolvenzverfahren stimmen (falls das eben möglich ist), wären damit sicher alle größeren Gläubiger überstimmt, die eventuell ein Verfahren ablehnen würden.
P.S. Mir geht es definitiv nicht darum, noch 1,50 rauszuholen. Ich habe nur Sorge, dass kein Verfahren Zustande kommt und unser Verein gelöscht wird. Wenn ich was wiedersehe, würde das kommende Saison 1:1 für den Nachwuchs gespended werden.
Hallo, nach meinem Wissen hättest Du NICHT genau eine Stimme, sondern soviel Stimmanteile, wie Deinen Darlehen im Vergleich zu den Gesamtverbindlichkeiten entsprechen, das habe ich doch versucht zu erklären ?? oder ??
Gruß O.S.
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Ja genauso sehe ich das auch, es zu kündigen oder irgendwas zu unternehmen, wäre mehr Aufwand und würde dem Verein nur unnütze Kosten un Mühe bereiten !! sollten wir trotzdem zu den echten Gläubigern gehören, dann bekommt ja jeder Post vom Insolvenzanwalt, seine Forderung anzumelden.
Wer dem Verein helfen will, der sollte dann einfach die Antwortfrist versäumen und die Sache ist für RWE und den Gläubiger erledigt.
Gruß O.S.
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Er wird sicher Post bekommen zur Forderungsanmeldung - da trägst du das dann entsprechend ein und bekommst eine Antwort vom Insolvenzverwalter.
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Bist Du Dir vollkommen sicher, das da jemand Post bekommt ????
Allgemein eröffnet das AG eigentlich die Insolvenz und da läuft das meiste über öffentliche Bekanntmachung. Wer sich da nicht kümmert, hat Pech gehabt.
Zumal es hier aktuell KEINEN Insolvenzverwalter gibt wegen der Eigenregie. Es gibt den rechtlichen Berater des Vereines , Herrn Haraß- Und den vom gericht eingesetzten Sachwalter/Kontrolleur des Verfahrens, den Herrn Reinhardt.
Von denen wird - glaube ich - keiner irgendeinen Genusscheininhaber anschreiben.
Federführend wäre hier meiner Meinung nach der vom AG eingesetzte Gläubigerausschuß. Da sind 5 Personen benannt worden.
Bis heute ist allerdings nicht in Erfahrung zu bringen, wer das ist.....
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Also ich habe nochmal bei uns in der Firma nachgefragt. Die Aussage war das a) Die Insolvenz öffentlich bekannt gegeben wird und b) trotzdem alle Gläubiger schriftlich informiert werden, damit Sie die Möglichkeit haben ihre Forderungen anzumelden.
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Bisher gibt es aber noch keine Insolvenzbekanntgabe über RWE.
Jedenfalls findet man keine im Justizportal.
Okay, weil mit Bekanntgabe der Insolvenz meist auch öffentlich die Anmeldung der Forderungen angezeigt wurde mit Termin.
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23.03.2018, 11:14
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 23.03.2018, 14:37 von Tobey.
Bearbeitungsgrund: **** Schriftgröße verkleinert ****
)
Zitat:177 IN 98/18
In dem Verfahren über den Antrag d.
FC Rot-Weiß Erfurt e.V., vertreten durch d. Vorsitzenden, Arnstädter Straße 28, 99096
Erfurt
Registergericht: Amtsgericht Erfurt Register-Nr.: VR 160069
- Schuldner -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. Habel & Coll., Walkmühlstraße 1 a, 99084 Erfurt, Gz.:
00124-18/001:02/MH/Ad
Geschäftszweig:
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
|
Beschluss:
Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und
2 InsO)
wird am 21.03.2018 vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1
InsO.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Volker Reinhardt,
Andreasstraße 37 b-c, 99084 Erfurt, Telefon: 0361 430389-30, Telefax: 0361 430389-39,
Email: info@reinhardt-rechtsanwaelte.de, Email: reinhardt-rechtsanwaelte.de.
wird gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen des
Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
Unter diese Anordnung fällt auch die Einziehung von Außenständen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde)
eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Erfurt
Rudolfstraße 46
99092 Erfurt
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (insolvenzbekanntmachungen.de). Die
öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten,
auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO.
Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage
verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst
eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche
Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes
Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das
Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche
Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die
Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine
einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen
sein oder
von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg
eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der
verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische
Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung
verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation
mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des
elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) in der jeweils geltenden Fassung
sowie auf die Internetseite justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Erfurt - Insolvenzgericht - 21.03.2018
öffentliche Bekanntmachung
Zitat:(1) Im Eröffnungsbeschluß sind die Gläubiger aufzufordern, ihre Forderungen innerhalb einer bestimmten Frist unter Beachtung des § 174 beim Insolvenzverwalter anzumelden. Die Frist ist auf einen Zeitraum von mindestens zwei Wochen und höchstens drei Monaten festzusetzen.
§ 28 InsO - Einzelnorm
Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt um anderen Gläubigern, deren Verbindlichkeiten nicht gebucht sind, die Möglichkeit zu geben ihre Forderungen anzumelden.
Zitat:Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn dieses Gesetz neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt.
https://dejure.org/gesetze/InsO/9.html
Also zum einen werden alle Gläubiger die dem Unternehmen bekannt sind angeschrieben um Ihre Forderungen anzumelden. Diese werden dann vom Insolvenzverwalter geprüft und akzeptiert oder abgelehnt.
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Da ich in den letzten Tgen des Öfteren auch bei FB oder Twitter im Zusammenhang mit der Insolvenz die Frage gelesen habe, ob jemand den Prospekt Genusscheine hat.
Der ist zwar auf der HP im Download-Bereich Media nicht mehr auffindbar.
In der Google-Suche funktioniert jedoch der Link dahin noch.
Prospekt Genusscheine RWE
Oder : https://www.rot-weiss-erfurt.de/media/57...erprospekt
Der Link öffnet dann automatisch das PDF vom Prospekt.Kann man gern weiter verteilen, wer möchte.
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