Ich würde auch davon ausgehen, das die Ansprüche bei solchen Entschädigungen zu dem Zeitpunkt entstehen für die Zukunft, an dem der Spieler den Verein verlassen hat.
Drexler verließ RWE 2013 nach 3 Jahren und damit entstand für RWE für die Zukunft ein Anspruch auf 3 Jahre bei späteren Transfersummen als Beteiligter an seiner Laufbahn.
Das war also weit vor dem Insolvenzverfahren.
Lauberbach dagegen verließ erst 2018 im bereits bestehenden Insoverfahren den RWE Richtung Zwickau mit Auslaufen seines Vertrages.
Die DFL zahlt ja ihrerseits diese Summen - unabhängig von den bestehenden Regeln der Entschädigung - ja erst, wenn der Spieler tatsächlich einen Profieinsatz in Liga 1 oder 2 hatte. Zudem berechnet die DFL das nach einem anderen Zeitraum (glaube bereits ab dem 6.Lebensjahr).
Dann wäre es nach Lauberbachs Wechsel 2018 für mich logisch, das die Summe in das Insoverfahren fällt, weil dort der Anspruch entstand für später.
Interessant wäre ja die Frage - was passiert mit solchen Geldern, wenn das Insoverfahren im Verein bereits beendet wäre und der Entstehungsanspruch aber während der Insolvenz lag.
Das ist dann aber tatsächlich etwas für den IV.
Vielleicht wurden ja in der Freigabevereibarung zwischen IV und eV entsprechende Regularien vereinbart, das solche Gelder in die Masse fließen zur Verfahrensbeendigung.
Drexler verließ RWE 2013 nach 3 Jahren und damit entstand für RWE für die Zukunft ein Anspruch auf 3 Jahre bei späteren Transfersummen als Beteiligter an seiner Laufbahn.
Das war also weit vor dem Insolvenzverfahren.
Lauberbach dagegen verließ erst 2018 im bereits bestehenden Insoverfahren den RWE Richtung Zwickau mit Auslaufen seines Vertrages.
Die DFL zahlt ja ihrerseits diese Summen - unabhängig von den bestehenden Regeln der Entschädigung - ja erst, wenn der Spieler tatsächlich einen Profieinsatz in Liga 1 oder 2 hatte. Zudem berechnet die DFL das nach einem anderen Zeitraum (glaube bereits ab dem 6.Lebensjahr).
Dann wäre es nach Lauberbachs Wechsel 2018 für mich logisch, das die Summe in das Insoverfahren fällt, weil dort der Anspruch entstand für später.
Interessant wäre ja die Frage - was passiert mit solchen Geldern, wenn das Insoverfahren im Verein bereits beendet wäre und der Entstehungsanspruch aber während der Insolvenz lag.
Das ist dann aber tatsächlich etwas für den IV.
Vielleicht wurden ja in der Freigabevereibarung zwischen IV und eV entsprechende Regularien vereinbart, das solche Gelder in die Masse fließen zur Verfahrensbeendigung.