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(28.11.2017, 13:39)Flaschendeckel schrieb: Ist so nicht richtig. Anträge, die etwas anderes als die Satzung besagen, müssen als Satzungsänderung vor der Einladung beantragt sein.
Steht genau wo? Ich finde in der Satzung dazu nichts, sondern nur den bereits genannten Passus im A rt. 9 Mitgliederversammlung Abs. (5).
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Ist einfach so. Du kannst nicht den in der Satzung festgeschrieben Wahlmodus per einfachen Antrag ändern.
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Keine befriedigende Antwort.
Wenn dem so ist, muss es doch auch irgendwo stehen.
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28.11.2017, 15:29
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 28.11.2017, 15:30 von Nummer13.)
@hille
Das ist die Gesetzeslage, welche in vielen Urteilen bestätigt wurde. Anträge zur Satzungsänderung müssen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden. Hintergrund ist, dass ggf. Mitglieder ihr erscheinen bei der Mitgliederversammlung davon abhängig machen, ob es Abstimmungen über die Satzung gibt. Es ist also nicht möglich während der MV Anträge zu stellen, die der Satzung widersprechen oder diese ändern.
Rechtliche Grundlage bilden BGB §32 ff und die einschlägige Rechtssprechung
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(28.11.2017, 15:29)Nummer13 schrieb: @hille
Das ist die Gesetzeslage, welche in vielen Urteilen bestätigt wurde. Anträge zur Satzungsänderung müssen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden. Hintergrund ist, dass ggf. Mitglieder ihr erscheinen bei der Mitgliederversammlung davon abhängig machen, ob es Abstimmungen über die Satzung gibt. Es ist also nicht möglich während der MV Anträge zu stellen, die der Satzung widersprechen oder diese ändern.
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Man kann einen Antrag stellen, der dann aber erst zur nächsten MV abgestimmt werden kann.
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@Free-M
Das macht aber wenig Sinn, wenn der Antrag lautet die gerade stattfindende Listenwahl des Aufsichtsrates in eine Personenwahl zu ändern.
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Vielleicht schafft man es erst gar nicht bis zur Wahl. In den südlichen Ländern wird auch gerne mal mit Muskelkraft gewählt.
Bei den undurchsichtigen Verhältnissen, wäre das auch kein Wunder.
Wenn Aik anwesend ist, würde ich fast darauf wetten.
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Mal eine organisatorische Frage: Weiß jemand, ab wann Einlass ist?
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28.11.2017, 23:53
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 28.11.2017, 23:54 von Daniel.)
Habe da mal eine frage, vielleicht hat wer eine Antwort.
Wenn in der Satzung steht das der AR per Listenwahl gewählt wird und man (nur) eine Stimme hat um eine Liste zu wählen, warum ist das in den letzten Jahren nie so gelaufen?
Wir hatten zwar immer nur eine "Liste" aber haben doch immer Personen gewählt. Jeder hatte 5 Stimmen ( für die Plätze die zu besetzen waren) und diese konnte man aufteilen wie man wollte. Also entweder 5 Personen oder eben auch nur eine mit 5 Stimmen.
Wenn es aber ganz anders in der Satzung steht wären diese Wahlen ja gänzlich nicht ordnungsgemäß gewesen.
Na bin mal auf Freitag gespannt, sehen aktuell auf beiden Listen ( die ich bisher gesehen habe) Personen die ich wählen würde aber genau so auch Personen die absolut nicht gehen.
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ich denke, sowie es nur eine Liste gibt, stehen dort alle Kandidaten drauf und es ist theoretisch eine Personenwahl bspw. aus 15 Kandidaten werden 5 gewählt. Sobald eine zweite Liste existiert, kann ich nur noch die eine oder andere Liste wählen.
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(28.11.2017, 15:29)Nummer13 schrieb: @hille
Das ist die Gesetzeslage, welche in vielen Urteilen bestätigt wurde. Anträge zur Satzungsänderung müssen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden. Hintergrund ist, dass ggf. Mitglieder ihr erscheinen bei der Mitgliederversammlung davon abhängig machen, ob es Abstimmungen über die Satzung gibt. Es ist also nicht möglich während der MV Anträge zu stellen, die der Satzung widersprechen oder diese ändern.
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Danke erstmal für die Aufklärung, sodass man erstmal nen Anhaltspunkt hat. Ich habe jetzt bewußt den Link nicht durch gelesen und will mir einfach unabhängig davon unsere Satzung ansehen und auch versuchen zu verstehen.
Was ich absolut nicht nachvollziehen kann, ist der Punkt, dass man sich auf das BGB bezieht, aber in unserer Satzung nirgends ein Verweis auf das BGB §32 ff verankert ist.
Wer soll aus einem Nichtverweis auf des BGB erkennen, dass das BGB mit §32 in irgend einer Weise Grundlage unserer Satzung sein kann? Ich tippe jetzt mal, dass die wenigsten Mitglieder ne juristische Laufbahn haben und v.g. definitiv nicht wissen.
In Art. 3 Verbandszugehörigkeit unserer Satzung werden ja auch Statuten, Satzungen, Spielordungen etc. vom DFB aufgelistet an die wir uns halten müssten. Warum fehlt dann z.B. dieser extrem wichtige Verweis an uns, als Mitglieder, dass Grundlage zu Satzungsänderungen der BGB §32 ist ????
M.M. : Wenn kein Verweis auf das BGB ist, dann darf man es auch nicht anwenden. Ergo, sind Satzungsänderungen wie in Art. 9 Mitgliedersatzung (5) Satzung RWE v. 29.10.14 zubehandeln:
Eine Satzungsänderung ist möglich nach Art. 9 (5).
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Das BGB mit dem Vereinsrecht steht über unserer popeligen Satzung. Damit ist jeder Verweis unnötig.
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29.11.2017, 09:14
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 29.11.2017, 09:15 von Nummer13.)
@hille
So funktioniert das juristisch nicht.
Man muss nicht jede gesetzliche Grundlage in einem Vertragswerk benennen. Eine Satzung ist erst Mal nichts weiter als ein Vertrag. Dafür gibt es Gesetze die einfach gelten. Eine Vereinssatzung unterliegt dem BGB. Wenn dich das genauer interessiert, dann schau dir mal das BGB ab §24 bis ca. §60 an. Da sind die Grundlagen für das Vereinsrecht geregelt. Die Auslegung erfolgt dann durch die Gerichte.
Wenn man gegen das BGB verstößt dann hat das die stärkere Rechtswirkung als die Satzung. Das ist die Hierarchie im Recht.
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Vorsorgliche Information.
Es soll das Gerücht kursieren, dass das Präsidium des Vereins die MV am 01.12.2017 kurzfristig absagen und die diese dann erst 2018 durchführen möchte.
Der offizielle Grund soll sein, dass der Witschaftsprüfer seine Arbeit noch nicht beendet habe.
Wenn dieses Gerücht sich bewahrheiten sollte, wäre das ein Verstoß gegen die Satzung des Vereins in der nach Art.9 Absatz 4 geregelt ist, dass einzelne Punkte, die nicht behandelt werden können, vertagt werden aber eben nicht die ganze MV. Nach unserer Satzung haben die Mitglieder jährlich das Recht bis zum 15.12. ihre Rechte in der MV wahrzunehmen.
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Das Präsidium kann die MV nicht absagen. Das Schreiben, was du da zitierst ist in dem Punkt falsch.
Außerdem ist dieses Thema so durch Gerüchte verzerrt, dass wir es tunlichst vermeiden sollten hier darüber zu diskutieren.
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